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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Soweit in der Beschwerde die Aufforderung zum Strafantritt, weiters die zur Einleitung des Strafvollzugs erfolgte Festnahme und Einlieferung in ein Gefangenenhaus sowie der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe als Akte der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt bekämpft werden, ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 62 Abs 3 FinStrG idF 1990/465 die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs 2 FinStrG unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Eine gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ohne vorangegangene Entscheidung durch den Vorsitzenden des Berufungssenates vor dem (Verfassungsgerichtshof und dem) Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist demnach mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160064.X01Im RIS seit
20.11.2000