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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §48 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Strafbestimmung des § 48 Abs 1 (lit a) FinStrG dient insbesondere der Verhinderung von Manipulationen im Zollverfahren, wodurch Waren im gebundenen Verkehr unter Verletzung von Verschlüssen entnommen oder ausgetauscht werden. Im Hinblick auf die dabei auftretenden Beweisschwierigkeiten ist im Vorfeld von Verkürzungsdelikten bereits die Verletzung der Verschlußsicherheit als Gefährdungsdelikt unter Strafdrohung gestellt. Die Strafdrohung ist nicht vom Nachweis eines Schmuggels oder einer Verkürzung von Eingangsabgaben abhängig (Hinweis Erläuternde Bemerkungen zur FinStrG-Novelle 1975, 1130 Blg NR XIII GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160230.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010