RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0230

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §48 Abs1 lita;
FinStrG §48 Abs1;

Rechtssatz

Die Strafbestimmung des § 48 Abs 1 (lit a) FinStrG dient insbesondere der Verhinderung von Manipulationen im Zollverfahren, wodurch Waren im gebundenen Verkehr unter Verletzung von Verschlüssen entnommen oder ausgetauscht werden. Im Hinblick auf die dabei auftretenden Beweisschwierigkeiten ist im Vorfeld von Verkürzungsdelikten bereits die Verletzung der Verschlußsicherheit als Gefährdungsdelikt unter Strafdrohung gestellt. Die Strafdrohung ist nicht vom Nachweis eines Schmuggels oder einer Verkürzung von Eingangsabgaben abhängig (Hinweis Erläuternde Bemerkungen zur FinStrG-Novelle 1975, 1130 Blg NR XIII GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160230.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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