RS Vfgh 1991/10/7 G247/91

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Veröffentlicht am 07.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
VfGG §18
VfGG §62 Abs1
Krnt Allgemeine GemeindeO 1982 §8b Abs5 idF LGBl 35/1990

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Krnt Allgemeinen GemeindeO 1982 mangels ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens bzw. zu enger Begrenzung des Antrags

Rechtssatz

Dem Individualantrag haftet ein nicht iSd §18 VfGG

verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an, denn er enthält

entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VfGG keine

bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstellen, deren Aufhebung

begehrt wird. Die Wendung "der Verfassungsgerichtshof möge ... in

§8b Abs5 (der Krnt Allgemeinen GemeindeO 1982) zumindest die

Wortfolge '... mehr als die Hälfte der wahlberechtigten

Gemeindebürger im Bereich einer Altgemeinde ...' aufheben" grenzt den verfassungswidrig erachteten Teil dieses Landesgesetzes nicht klar und unmißverständlich ab, sondern läßt offen, welche Worte (über die konkret wiedergegebene Wortfolge hinaus) nach Auffassung der Antragsteller tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen.

Sollte aber der Antrag dahin zu deuten sein, daß das Wort "zumindest" wegzudenken ist, so wäre der Umfang der zur Aufhebung beantragten Wortfolge zu eng; der verbleibende Rest des ersten Satzes des §8b Abs5 Krnt Allgemeine GemeindeO 1982 wäre nämlich als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar.

Entscheidungstexte

  • G 247/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1991 G 247/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G247.1991

Dokumentnummer

JFR_10088993_91G00247_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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