RS Vwgh 1995/5/31 94/16/0132

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 idF 1976/668;
GebG 1957 §33 TP9;

Rechtssatz

§ 33 TP9 GebG enthält im Gegensatz zu § 33 TP 5 GebG idF 1976/668 keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung hinsichtlich der Aliquotierung bestimmter einmaliger Leistungen in Verträgen auf unbestimmte Dauer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160132.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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