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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §172 Abs1;Rechtssatz
Im Falle von Maßnahmen zur Sicherung einer Geldstrafe kommt es nicht zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes. Vielmehr handelt es sich dabei um vorläufige Maßnahmen zur einstweiligen Sicherung öffentlicher Rechte. In einem derartigen vorläufigen Verfahren sind Entscheidungen im Verdachtsbereich und somit keine abschließenden Lösungen zu treffen (Hinweis E 7.10.1993, 93/16/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160171.X01Im RIS seit
20.11.2000