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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Bf ist (hier: im vorangegangenen Verfahren betreffend seinen Asylantrag) unter dem Namens seines Schwagers aufgetreten und hat auch unter diesem Namen Verfahrenshilfe beantragt und erhalten. Aufgrund der Bewerdeausführungen geht der VwGH trotz des vorgenommenen Namenswechsel von der Identität jener Person, die den Verfahrenshilfeantrag stellt und jener, für die die Beschwerde vom Verfahrenshelfer eingebracht wurde, aus; die Beschwerde ist daher nicht verspätet.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010463.X01Im RIS seit
20.11.2000