RS Vwgh 1995/5/31 95/16/0129

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich
L82404 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Oberösterreich
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990;
AWG OÖ 1990;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des VwGH genügt bereits ein bloß teilweises Privatinteresse für die Erfüllung des Gebührentatbestandes des § 14 TP 6 Abs 1 GebG und ist überdies auch im Zusammenhang mit dem Versuch einer Eingabe, damit ideelle Aspekte zu verfolgen, das Vorliegen von Privatinteressen anzuerkennen (Hinweis E 14.1.1991, 90/15/0086; E 6.3.1989, 88/15/0041; E 6.10.1994, 92/16/0191). Die Einwendungen in einem Verfahren nach dem AWG (hier betreffend den Bau einer Mülldeponie), daß die Verunreinigung einer Brunnenanlage zu befürchten und eine Belästigung durch Geruchsentwicklung, Staubentwicklung und Lärmentwicklung sowie eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei, verfolgen jedenfalls teilweise Privatinteressen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160129.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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