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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG 1990;Rechtssatz
Nach der ständigen Judikatur des VwGH genügt bereits ein bloß teilweises Privatinteresse für die Erfüllung des Gebührentatbestandes des § 14 TP 6 Abs 1 GebG und ist überdies auch im Zusammenhang mit dem Versuch einer Eingabe, damit ideelle Aspekte zu verfolgen, das Vorliegen von Privatinteressen anzuerkennen (Hinweis E 14.1.1991, 90/15/0086; E 6.3.1989, 88/15/0041; E 6.10.1994, 92/16/0191). Die Einwendungen in einem Verfahren nach dem AWG (hier betreffend den Bau einer Mülldeponie), daß die Verunreinigung einer Brunnenanlage zu befürchten und eine Belästigung durch Geruchsentwicklung, Staubentwicklung und Lärmentwicklung sowie eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten sei, verfolgen jedenfalls teilweise Privatinteressen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995160129.X01Im RIS seit
20.11.2000