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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224;Rechtssatz
Der Darlehensgeber ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als diejenige Vertragspartei iSd § 28 Abs 1 Z 2 GebG anzusehen, in deren Interesse die Darlehensurkunde ausgestellt ist. Für die Heranziehung des Darlehensschuldners als Haftenden iSd § 30 GebG im Wege eines Bescheides nach § 224 BAO bedarf es nicht der vorherigen Inanspruchnahme des Abgabenschuldners.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160291.X01Im RIS seit
06.11.2001