RS Vwgh 1995/5/31 94/01/0463

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §14 Abs1 Z1;
AsylG 1991 §19 Abs1 Z3;
AsylG 1991 §3;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, die Verwendung falscher Personalien sei nicht wegen einer - bereits verbüßten - Freiheitsstrafe erfolgt, wird der Vorwurf, der Asylwerber habe sich durch falsche Angaben zur Person, aber auch (damit zusammenhängend) zum Lebenslauf bewußt einen Vorteil, nämlich die Gewährung von Asyl zu verschaffen gesucht, nicht entkräftet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010463.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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