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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §14 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die Verwendung falscher Personalien sei nicht wegen einer - bereits verbüßten - Freiheitsstrafe erfolgt, wird der Vorwurf, der Asylwerber habe sich durch falsche Angaben zur Person, aber auch (damit zusammenhängend) zum Lebenslauf bewußt einen Vorteil, nämlich die Gewährung von Asyl zu verschaffen gesucht, nicht entkräftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010463.X02Im RIS seit
20.11.2000