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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;Rechtssatz
Daß der Paß, einzig objektiver Beweis gegen die Darstellung des Grenzbeamten, der Asylwerber habe sich den Grenzübertrittstempeln zufolge schon mehrmals in seinem Heimatland aufgehalten (und somit sich freiwillig unter den Schutz des Heimatlandes gemäß Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv gestellt), in engem zeitlichen Konnex zur in Aussicht genommenen Einvernahme verloren worden sein soll, hat die Behörde zu Recht zuungunsten des Asylwerbers in ihre Überlegungen einbezogen, ohne daß dies den Denkgesetzen oder dem menschlichen Erfahrungsgut widersprechen würde.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994010795.X02Im RIS seit
20.11.2000