RS Vwgh 1995/5/31 94/01/0795

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Rechtssatz

Daß der Paß, einzig objektiver Beweis gegen die Darstellung des Grenzbeamten, der Asylwerber habe sich den Grenzübertrittstempeln zufolge schon mehrmals in seinem Heimatland aufgehalten (und somit sich freiwillig unter den Schutz des Heimatlandes gemäß Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv gestellt), in engem zeitlichen Konnex zur in Aussicht genommenen Einvernahme verloren worden sein soll, hat die Behörde zu Recht zuungunsten des Asylwerbers in ihre Überlegungen einbezogen, ohne daß dies den Denkgesetzen oder dem menschlichen Erfahrungsgut widersprechen würde.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010795.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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