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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/16/0270 E 31. Mai 1995Rechtssatz
Erkennbarer Sinn der Regelung des § 15 Abs 3 GebG ist in bezug auf die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer, die Belastung desselben Rechtsvorganges mit dieser Steuer und der Rechtsgebühr zu vermeiden; diese Gesetzesstelle soll also eine Doppelbesteuerung identer Rechtsvorgänge vermeiden. Für die Anwendung der Abgrenzungsvorschrift des § 15 Abs 3 GebG genügt es, daß das Rechtsgeschäft dem Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz unterliegt; es ist also nicht erforderlich, daß die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer tatsächlich auch vorgeschrieben wurde. Die Frage, ob ein Rechtsgeschäft unter das Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz fällt oder nicht, ist nach dessen Vorschriften und nicht nach dem GebG zu lösen (Hinweis E 27.9.1990, 89/16/0214, 0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160238.X04Im RIS seit
14.01.2002