RS Vfgh 1991/10/7 G195/91, G196/91

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Veröffentlicht am 07.10.1991
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9430 Hubschrauberdienst, Krankenbeförderung, Rettung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir RettungsG §2 Abs2 letzter Satz
Tir RettungsG §3
Tir RettungsG §8 Abs2 zweiter Satz
Tir RettungsG §19

Leitsatz

Zurückweisung zweier Individualanträge auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen im Tir RettungsG mangels Legitimation; Antragsteller nicht Normadressaten der bekämpften Normen

Rechtssatz

Der Inhalt des Tir RettungsG erschöpft sich im gegebenen Zusammenhang darin, die Tiroler Gemeinden und das Land Tirol als Träger von Privatrechten zu verpflichten, dafür zu sorgen, daß die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen oder des überörtlichen Rettungsdienstes gewährleistet ist. Normadressaten des Gesetzes sind also in diesem Zusammenhang lediglich die erwähnten Gebietskörperschaften, nicht aber andere Personen, etwa jene, die faktisches Interesse daran haben mögen, daß die Gebietskörperschaft mit ihnen einen Vertrag abschließt. Diesen anderen Personen wird durch das Gesetz nichts geboten oder verboten. Obgleich sich für sie wirtschaftliche Reflexwirkungen ergeben können, greift doch das Gesetz in ihre Rechtssphäre nicht ein.

Entscheidungstexte

  • G 195,196/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1991 G 195,196/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rettung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G195.1991

Dokumentnummer

JFR_10088993_91G00195_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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