Index
L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung zweier Individualanträge auf Aufhebung verschiedener Bestimmungen im Tir RettungsG mangels Legitimation; Antragsteller nicht Normadressaten der bekämpften NormenRechtssatz
Der Inhalt des Tir RettungsG erschöpft sich im gegebenen Zusammenhang darin, die Tiroler Gemeinden und das Land Tirol als Träger von Privatrechten zu verpflichten, dafür zu sorgen, daß die Erfüllung der Aufgaben des örtlichen oder des überörtlichen Rettungsdienstes gewährleistet ist. Normadressaten des Gesetzes sind also in diesem Zusammenhang lediglich die erwähnten Gebietskörperschaften, nicht aber andere Personen, etwa jene, die faktisches Interesse daran haben mögen, daß die Gebietskörperschaft mit ihnen einen Vertrag abschließt. Diesen anderen Personen wird durch das Gesetz nichts geboten oder verboten. Obgleich sich für sie wirtschaftliche Reflexwirkungen ergeben können, greift doch das Gesetz in ihre Rechtssphäre nicht ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, RettungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G195.1991Dokumentnummer
JFR_10088993_91G00195_01