RS Vwgh 1995/6/7 94/18/0905

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0906 94/18/0907 94/18/0908

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0362 1

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Feststellung der Behörde, daß eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nur dann vorliege, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgeblichen Erwägungen die Nachprüfbarkeit des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180905.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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