RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0043

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol

Norm

GVG Tir 1983 §15 Abs1;
GVG Tir 1983 §3 Abs1 litg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0044

Rechtssatz

Durch die (schuldrechtliche) Verpflichtung des Verkäufers, sich jeder Verfügung über die Kaufliegenschaft zu enthalten zusammen mit der vom Verkäufer eingeräumten Option, durch die die rechtliche Stellung der Erwerber ebenso gesichert wird wie ihre Ansprüche vor Eingriffen Dritter durch die Einverleibung des Pfandrechtes und des Vorkaufsrechtes und das schuldrechtlich vereinbarte Belastungsverbot und Veräußerungsverbot, wird den Erwerbern eine eigentümerähnliche Stellung durch den Verkäufer eingeräumt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020043.X04

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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