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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1983 §15 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0044Rechtssatz
Durch die (schuldrechtliche) Verpflichtung des Verkäufers, sich jeder Verfügung über die Kaufliegenschaft zu enthalten zusammen mit der vom Verkäufer eingeräumten Option, durch die die rechtliche Stellung der Erwerber ebenso gesichert wird wie ihre Ansprüche vor Eingriffen Dritter durch die Einverleibung des Pfandrechtes und des Vorkaufsrechtes und das schuldrechtlich vereinbarte Belastungsverbot und Veräußerungsverbot, wird den Erwerbern eine eigentümerähnliche Stellung durch den Verkäufer eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020043.X04Im RIS seit
27.06.2001