RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0043

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GVG Tir 1983 §15 Abs1;
GVG Tir 1983 §19 Abs1 lita;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0044

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/09 95/02/0079 3 (hier: zusätzliche Einräumung einer Option und des Verkaufsrechtes an der Liegenschaft) .

Stammrechtssatz

Im Beschwerdefall bringt der Bf unter dem Blickwinkel mangelnden Verschuldens vor, aus dem Akteninhalt ergebe sich, daß der Bf hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen (dem Tir GVG unterliegenden) Liegenschaft mit der Erbengemeinschaft einen Kaufvertrag abgeschlossen habe. Dieser Kaufvertrag sei unverzüglich der Grundverkehrsbehörde "zur Anzeige gebracht" worden. Der Bf habe zu Recht davon ausgehen können, daß die in einem vom Bf mit der genannten Erbengemeinschaft (später) abgeschlossenen "Bevollmächtigungsvertrag", mit dem dem Bf "eine der Verpachtung gleichzuhaltende Nutzung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken in einem zwei ha übersteigenden Ausmaß überlassen wurde" (so der Schuldspruch des Straferkenntnisses), getroffenen Vereinbarungen nicht zusätzlich der Grundverkehrsbehörde "zur Kenntnis zu bringen" seien. Insofern sei ihm ein Rechtsirrtum zuzubilligen. Dem ist zu erwidern, daß es gerade bei dem vom Bf erwähnten Sachverhalt seine Sache gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen, sodaß ihm auch nicht guter Glaube als Schuldausschließungsgrund zugebilligt werden kann (Hinweis E 26.4.1989, 89/03/0028). Bei allfälligem Zweifel wäre es dem Bf oblegen, allenfalls entsprechende Erkundigungen bei der Grundverkehrsbehörde zu pflegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020043.X02

Im RIS seit

27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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