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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AHG 1949 §11;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/22 88/05/0269 3Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist im Verfahren nach § 11 AHG zwar an die Anfechtungserklärung des Gerichtes gebunden, soweit es den Beschwerdegegenstand betrifft, nicht aber an die geltend gemachten Beschwerdegründe. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher im Lichte der Rechtsausführungen und Sachverhaltsfeststellungen im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne Bindung an die Rechtsanschauung der Gerichte zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die Subsumtionsfrage zutreffend gelöst hat.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020128.X01Im RIS seit
20.11.2000