RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0101

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67c;
FrG 1993 §51 Abs1;
SPG 1991 §88;

Rechtssatz

In einem an den UVS gerichteten, als "Schubhaftbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz, mit dem der Fremde die Rechtmäßigkeit der Schubhaft bekämpft und die kostenpflichtige Feststellung beantragt hat, die Schubhaft sei (aus näher genannten Gründen) von ihrer Verhängung bis zu ihrer Beendigung gesetzwidrig gewesen, ist lediglich eine solche nach § 51 FrG 1993 zu erblicken. Sie ist nicht als Maßnahmenbeschwerde iSd § 67c AVG bzw § 88 SPG 1991 zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020101.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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