RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0105

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs3 idF 1983/008;

Rechtssatz

Der Versagungsgrund einer Konzession für Münzspielautomaten liegt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vor, wenn die Veranstaltungsstätte, an der ein Münzspielautomat betrieben werden soll, innerhalb der in § 15 Abs 3 Wr VeranstaltungsG vorgesehenen Sperrzone gelegen ist. Für eine "Ausnahme" besteht kein Anhaltspunkt. Auch aus der Erteilung von Konzessionen an andere innerhalb der 150 m Zone des § 15 Abs 3

Wr VeranstaltungsG gegebener Bescheid läßt sich kein subjektives Recht für den Konzessionswerber ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020105.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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