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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der Versagungsgrund einer Konzession für Münzspielautomaten liegt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vor, wenn die Veranstaltungsstätte, an der ein Münzspielautomat betrieben werden soll, innerhalb der in § 15 Abs 3 Wr VeranstaltungsG vorgesehenen Sperrzone gelegen ist. Für eine "Ausnahme" besteht kein Anhaltspunkt. Auch aus der Erteilung von Konzessionen an andere innerhalb der 150 m Zone des § 15 Abs 3
Wr VeranstaltungsG gegebener Bescheid läßt sich kein subjektives Recht für den Konzessionswerber ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020105.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008