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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichterteilung einer Auskunft aus der Zulassungskartei der Bundespolizeidirektion Wien mangels Angabe des Kennzeichens; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §47 Abs2 KFG 1967 im Hinblick auf das Inkrafttreten des AuskunftspflichtgesetzesRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof teilt im grundsätzlichen die im Schrifttum vertretene Meinung, daß das AuskunftspflichtG "im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden (ist), die über die in anderen Bundesgesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgehen".
Selbst wenn man der Ansicht ist, daß die eingeschrittenen Verwaltungsbehörden das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers nicht nur als Begehren um Auskunft nach §47 Abs2 KFG 1967 (- welches die Angabe des Kennzeichens des Fahrzeuges erfordert -) zu erledigen hatten, sondern auch auf dem Boden des AuskunftspflichtG hätten beurteilen müssen, könnte der belangten Behörde keineswegs angelastet werden, daß sie willkürlich gehandelt hätte.
Der Verfassungsgerichtshof findet keinen Anlaß, von Amts wegen in eine Gesetzesprüfung hinsichtlich §47 Abs2 KFG 1967 einzutreten. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die Auskunftspflicht der Behörde im §47 Abs2 KFG 1967 in einer zu eingeschränkten Weise festgelegt sei, läßt er außer acht, daß die in dieser Gesetzesbestimmung getroffenen Anordnungen ab dem Inkrafttreten des AuskunftspflichtG nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Vorschriften des letztgenannten Gesetzes gewertet werden müssen. Hielte man es also für verfassungsrechtlich geboten, die Voraussetzungen der Auskunftspflicht weniger streng oder den Inhalt der von der Behörde zu erteilenden Auskunft in einem weiteren Umfang festzulegen, so wäre solchen Anforderungen durch das AuskunftspflichtG entsprochen, weil es seinem Wortlaut nach eine in beide Richtungen gehende verfassungskonforme Auslegung zuließe.
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Zulassungskartei, AuskunftspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B902.1988Dokumentnummer
JFR_10088993_88B00902_01