RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/12/01 94/18/0771 1 (hier: der Sorgfaltspflicht wurde nicht entsprochen, wenn ein telefonischer Auftrag an die Sekretärin erfolgte, daß "die Ausfertigung genau iSd Mängelbehebungsauftrages zu beachten und die Anzahl der Ausfertigungen genau einzuhalten" seien)

Stammrechtssatz

Bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es die dem Vertreter des Antragstellers obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, sich von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern. Mit dem bloßen Hinweis an die Sekretärin, daß sowohl eine weitere Ausfertigung des an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatzes als auch eine dritte Ausfertigung des aufgetragenen Schriftsatzes beizulegen sei, wurde dieser Sorgfaltspflicht nicht entsprochen (Hinweis B 14.4.1994, 94/18/0113, 0141 bis 0143). Da sich die von der Sekretärin vorzunehmende Tätigkeit nicht bloß auf den rein technischen Vorgang beim Abfertigen von Schriftstücken beschränkte, hätte diese Tätigkeit auch einer verläßlichen Kanzleikraft nicht ohne nähere Beaufsichtigung überlassen werden dürfen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020229.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten