RS Vwgh 1995/6/9 94/02/0498

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/03/24 93/18/0599 3 (hier: es liegt kein Grad minderen Versehens vor, wenn beim zweiten Verbesserungsauftrag dasselbe mangelhafte Ergebnis, und zwar die Vorlage - nur - einer Kopie der ursprünglichen Beschwerde ohne Anwaltsunterschrift, zustande gekommen ist)

Stammrechtssatz

Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes ist so einzurichten, daß ua auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen, die ja bereits das Vorliegen einer zumindest zum Teil nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Eingabe zur Grundlage haben, gesichert erscheint. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfaßt in einem solchen Fall auch die geeignete Überwachung des Fertigmachens der Postsendung zur Abgabe und die Überprüfung der Vollständigkeit der an den VwGH in Befolgung des Verbesserungsauftrages übermittelten Aktenstücke (Hinweis B 8.11.1991, 91/18/0254; B 14.3.1991, 91/06/0026; B 22.2.1993, 92/15/0234; B 11.5.1992, 92/18/0140).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020498.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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