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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/03/24 93/18/0599 3 (hier: es liegt kein Grad minderen Versehens vor, wenn beim zweiten Verbesserungsauftrag dasselbe mangelhafte Ergebnis, und zwar die Vorlage - nur - einer Kopie der ursprünglichen Beschwerde ohne Anwaltsunterschrift, zustande gekommen ist)Stammrechtssatz
Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes ist so einzurichten, daß ua auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen, die ja bereits das Vorliegen einer zumindest zum Teil nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Eingabe zur Grundlage haben, gesichert erscheint. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfaßt in einem solchen Fall auch die geeignete Überwachung des Fertigmachens der Postsendung zur Abgabe und die Überprüfung der Vollständigkeit der an den VwGH in Befolgung des Verbesserungsauftrages übermittelten Aktenstücke (Hinweis B 8.11.1991, 91/18/0254; B 14.3.1991, 91/06/0026; B 22.2.1993, 92/15/0234; B 11.5.1992, 92/18/0140).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020498.X01Im RIS seit
20.11.2000