RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0081

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Berufungsbehörde, außer in der in § 66 Abs 4 genannten Fällen immer in der Sache selbst zu entscheiden, bedeutet hinsichtlich der Befugnis der Berufungsbehörde, den Spruch des bei ihr angefochtenen Bescheides abzuändern, vornehmlich eine Absage an die Möglichkeit einer bloßen Kassation eines rechtswidrigen unterinstanzlichen Bescheides statt einer Reformation und (anders als im Verwaltungsstrafverfahren) eine Absage an das Verbot einer "reformatio in peius" im administrativen Verwaltungsverfahren; daneben hat aber die Wendung "in der Sache" in § 66 Abs 4 erster Satz AVG die Bedeutung einer Einschränkung der der Berufungsbehörde nach dem zweiten Satz des § 66 Abs 4 AVG eingeräumten weiten Entscheidungsbefugnis. "Sache" in diesem zuletzt genannten Sinn ist (sofern dem Berufungswerber nicht nur ein eingeschränktes Mitspracherecht zukommt) die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Fall einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020081.X02

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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