Die unabhängigen Verwaltungssenate haben die behauptete Rechtswidrigkeit der Schubhaft jedenfalls für die Vergangenheit nur unter jenem Blickwinkel (im Rahmen jener Gründe) zu prüfen, aus welchem dies geltend gemacht wird (Hinweis E 7.4.1995, 94/02/0197, 0198, 0282). Die im § 52 Abs 4 zweiter Satz FrG 1993 angeführten "Beschwerdepunkte" sind nicht jenen des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG gleichzusetzen. Wurde in der Schubhaftbeschwerde als Begründung für die Rechtswidrigkeit der Schubhaft allein geltend gemacht, die Abschiebung verstoße gegen das Rückschiebungsverbot des Art 3 MRK iVm § 36, § 37 und § 54 FrG 1993, erweise sich infolge Rückschiebungsverbots die Abschiebung eines Fremden in ein bestimmtes Land als gesetzwidrig, sei auch die Anhaltung in Schubhaft zum Zwecke der Sicherung dieser gesetzwidrigen Abschiebung gesetzwidrig, so war der unabhängige Verwaltungssenat allein berechtigt und verpflichtet, bei der Prüfung, ob die bisherige Schubhaft rechtswidrig war, in den angeführten Grund für die behauptete Rechtswidrigkeit einzugehen.