RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0049

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §26 Abs1;
KJBG 1987 §30;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor, wenn der Zeitraum, in dem keine Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 KJBG 1987 hinsichtlich sämtlicher in einem Betrieb beschäftigten Personen geführt worden sind, im Straferkenntnis nicht genannt ist. Es genügt, daß der Zeitpunkt der Beanstandung, daß keine Aufzeichnungen geführt worden sind, im Spruch aufscheint.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020049.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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