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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KJBG 1987 §26 Abs1;Rechtssatz
Es liegt kein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG vor, wenn der Zeitraum, in dem keine Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 KJBG 1987 hinsichtlich sämtlicher in einem Betrieb beschäftigten Personen geführt worden sind, im Straferkenntnis nicht genannt ist. Es genügt, daß der Zeitpunkt der Beanstandung, daß keine Aufzeichnungen geführt worden sind, im Spruch aufscheint.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020049.X01Im RIS seit
20.11.2000