RS VwGH Erkenntnis 1995/06/09 95/02/0079

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung gem § 19 Abs 1 lit a iVm § 15 Abs 1 Tir GVG bedarf es zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat keiner Angabe des Tatortes (Hinweis E 23.10.1991, 91/02/0073).

Im RIS seit
27.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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