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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §44 Abs1;Rechtssatz
Ist aber davon auszugehen, daß für einen bestimmten Bereich kein Halteverbot verordnet wurde, so liegt - die entsprechende Situierung des Verkehrszeichens vorausgesetzt - insoweit ein Kundmachungsmangel vor, weil damit der Vorschrift des § 44 Abs 1 erster Satz StVO nicht Genüge getan wird, welcher immanent ist, daß die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020086.X01Im RIS seit
12.06.2001