RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0086

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §44 Abs1;

Rechtssatz

Ist aber davon auszugehen, daß für einen bestimmten Bereich kein Halteverbot verordnet wurde, so liegt - die entsprechende Situierung des Verkehrszeichens vorausgesetzt - insoweit ein Kundmachungsmangel vor, weil damit der Vorschrift des § 44 Abs 1 erster Satz StVO nicht Genüge getan wird, welcher immanent ist, daß die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020086.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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