RS Vwgh 1995/6/9 94/02/0510

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
ZustG §4;
ZustG §7;

Rechtssatz

Es kann dahinstehen, ob ein Krankenhaus, in dem sich der Adressat (Empfänger) einer behördlichen Sendung für einen mehrtägigen Aufenthalt befindet, eine Unterkunft iSd § 4 ZustG und damit eine Abgabestelle darstellt, wenn das betreffende Schriftstück (hier: Bescheid) dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, sodaß ein allfälliger Zustellmangel in Ansehung der Abgabenstelle iSd § 7 ZustG als erteilt anzusehen wäre. Der Umstand, daß sich der Empfänger in Krankenhauspflege befindet, macht ihn für sich allein noch nicht handlungsunfähig, weshalb insoweit eine Heilung von Zustellmängeln nicht ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020510.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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