RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0046

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der Funktion eines Filialleiters, am Ort des Geschehens für die Einhaltung bestimmter rechtlicher Gebote und Verbote durch entsprechende Anweisungen zu sorgen; das Freihalten von Notausgängen, um das es hier geht, ist eine geradezu typische Angelegenheit, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines Filialleiters übertragen werden kann. Vergleichbares gilt auch für einen Arbeitnehmer mit der Funktion eines "Bezirksleiters", zu dessen Befugnissen unter anderem die wöchentliche Kontrolle von Filialen und das Treffen von Anordnungen gegenüber den Filialleitern zählt (Hinweis E 7.4.1995, 94/02/0470).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020046.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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