RS Vfgh 1991/10/7 B391/89

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Veröffentlicht am 07.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die amtswegige Beigabe eines Strafverteidigers als gegenstandslos; keine Rechtsverletzungsmöglichkeit infolge Aufhebung des landesgerichtlichen Urteils durch den Obersten Gerichtshof und Verweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Ab der Aufhebung des vom Landesgericht Linz gefällten Urteiles durch den Obersten Gerichtshof kann von einer Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gesprochen werden. Der einzige allenfalls relevante Umstand, nämlich die vom Beschwerdeführer in Erwägung gezogene Geltendmachung fehlender Verteidigung in dem in seiner Strafsache gegebenen Fall notwendiger Verteidigung scheidet aus, weil der Oberste Gerichtshof bereits eine neue Hauptverhandlung anordnete; daß hiedurch Fragen, welche die Verteidigung des Beschwerdeführers in der früheren Hauptverhandlung betreffen, jegliche Bedeutung verloren haben, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §86 VfGG vorliegt.

Entscheidungstexte

  • B 391/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1991 B 391/89

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Verteidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B391.1989

Dokumentnummer

JFR_10088993_89B00391_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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