RS Vwgh 1995/6/9 95/02/0081

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Veröffentlicht am 09.06.1995
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §67a Abs1 Z1;
VStG §45 Abs1;
VStG §51;

Rechtssatz

Auch wenn die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz das Verwaltungsstrafverfahren (hier: wegen Übertretungen des KJBG gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG) eingestellt hat, ist Sache des Berufungsverfahrens gem § 66 Abs 4 AVG (hier: über Berufung des Arbeitsinspektorates gegen die Einstellung), ob der Beschuldigte wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu bestrafen war oder nicht, was im ersteren Fall zum Recht und zur Pflicht der Berufungsbehörde führt, den Beschuldigten der Verwaltungsübertretung für schuldig zu befinden und zu bestrafen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat damit iSd Wesens des § 66 Abs 4 AVG die Aufgabe und Stellung der erstinstanzlichen Strafverfolgungsbehörde zu übernehmen. Von einer Verkürzung des Rechtsschutzes kann nicht gesprochen werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020081.X04

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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