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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Auch wenn die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz das Verwaltungsstrafverfahren (hier: wegen Übertretungen des KJBG gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG) eingestellt hat, ist Sache des Berufungsverfahrens gem § 66 Abs 4 AVG (hier: über Berufung des Arbeitsinspektorates gegen die Einstellung), ob der Beschuldigte wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu bestrafen war oder nicht, was im ersteren Fall zum Recht und zur Pflicht der Berufungsbehörde führt, den Beschuldigten der Verwaltungsübertretung für schuldig zu befinden und zu bestrafen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat damit iSd Wesens des § 66 Abs 4 AVG die Aufgabe und Stellung der erstinstanzlichen Strafverfolgungsbehörde zu übernehmen. Von einer Verkürzung des Rechtsschutzes kann nicht gesprochen werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020081.X04Im RIS seit
08.11.2001