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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt. In dem Fall, daß Einsicht in einen Bescheid begehrt wird, kann dieses Recht nur bei einer Behörde geltend gemacht werden, die den Bescheid erlassen oder sonstige Schritte des Verfahrens gesetzt hat und die einen Verwaltungsakt, in dem eine Anfertigung des Bescheides erliegt, hat. Wenn aber der Vollzug der Haft im Gefangenenhaus einer anderen Behörde erfolgt (§ 46 Abs 1 zweiter und dritter Satz FrG 1993), besteht dieser Behörde gegenüber mangels ausdrücklicher, das AVG ergänzender Regelung kein Recht auf Akteneinsicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020146.X01Im RIS seit
20.11.2000