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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Wenn es um die Feststellung des Inhaltes eines - angeblich bloß mündlich abgeschlossenen - Vertrages geht, ist es von vornherein nicht als unzweckmäßig oder gar willkürlich zu qualifizieren, wenn die Behörde die Vertragspartner zu dieser Frage persönlich einzuvernehmen trachtet, ist ihr doch die Unmittelbarkeit des Verfahrens grundsätzlich aufgetragen. Wenn es auch objektiv zulässig gewesen wäre, eine im Rechtshilfeweg gewonnene Aussage eines Beteiligten zu verlesen und sodann in ihrem Bescheid zu verwerten, so ist es umgekehrt nicht rechtswidrig, auf dessen persönlichem Erscheinen zu bestehen. So läßt sich auch die von ihm zu erteilende Auskunft besser würdigen, auch könnte bei widersprüchlichen Angaben der Beteiligten auf eine Klärung gedrungen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020054.X01Im RIS seit
11.07.2001