RS Vwgh 1995/6/12 AW 95/12/0008

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Versetzung - Die von der belangten Behörde als zwingendes öffentliches Interesse vorgebrachten Gründe überzeugen schon deshalb nicht, weil die aufgezeigten Probleme (finanzielle Belastung durch die Weiterzahlung an Zuteilungsgebühren) bzw das Interesse an einer raschen und definitiven Besetzung des bisher vom ASt innegehabten Postens mit nahezu jeder Besetzung eines Leiterpostens verbunden sind. Es ist der Behörde in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine konkrete, besonders schwerwiegende Gefährdung von Rechtsgütern aufzuzeigen. Im Gegensatz dazu wäre die von der belBeh angestrebte direkte Nachbesetzung der Funkton des Antragstellers schon deshalb für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil damit im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides jedenfalls Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung der früheren Sachlage gegeben wären.

Schlagworte

Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995120008.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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