Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979;Rechtssatz
Stattgebung - Versetzung - Die von der belangten Behörde als zwingendes öffentliches Interesse vorgebrachten Gründe überzeugen schon deshalb nicht, weil die aufgezeigten Probleme (finanzielle Belastung durch die Weiterzahlung an Zuteilungsgebühren) bzw das Interesse an einer raschen und definitiven Besetzung des bisher vom ASt innegehabten Postens mit nahezu jeder Besetzung eines Leiterpostens verbunden sind. Es ist der Behörde in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine konkrete, besonders schwerwiegende Gefährdung von Rechtsgütern aufzuzeigen. Im Gegensatz dazu wäre die von der belBeh angestrebte direkte Nachbesetzung der Funkton des Antragstellers schon deshalb für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil damit im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides jedenfalls Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung der früheren Sachlage gegeben wären.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995120008.A01Im RIS seit
20.11.2000