RS Vfgh 1991/10/7 B1346/90

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Veröffentlicht am 07.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Einberufungsbefehl als gegenstandslos infolge amtswegiger Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Einberufungsbefehl zur Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes. In der Folge befreite der Bundesminister für Landesverteidigung von Amts wegen den Beschwerdeführer gemäß §36 Abs2 Z1 WehrG 1990 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes aus öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer gab daraufhin bekannt, daß er sich als klaglos gestellt erachte.

Eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung wird vollständig unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen überholte und daher rechtlich unwirksame Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen.

Da der Prozeßgegenstand hier weggefallen ist, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden; das Verfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Kein Ersatz der Verfahrenskosten, da eine Klaglosstellung iS des §88 VfGG nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • B 1346/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1991 B 1346/90

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Militärrecht, Einberufungsbefehl, Präsenzdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1346.1990

Dokumentnummer

JFR_10088993_90B01346_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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