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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/04/20 91/08/0115 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für den Ausschluß aus der Pensionsversicherung nach dem GSVG ist die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aufgrund JENER Tätigkeit, die auch eine Pflichtversicherung nach dem GSVG begründen würde. Die Bestimmung des § 4 Abs 3 Z 2 GSVG idF 1979/531 unterscheidet sich von der Fassung des Stammgesetzes insbesondere dadurch, daß der Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG aufgrund einer ANDEREN Erwerbstätigkeit keinen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG mehr bildet. Daher führt jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu einer Versicherungpflicht und damit Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten sachlich hiefür in Betracht kommt. Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten kann es daher bei Zutreffen dieser Voraussetzungen zur Pflichtversicherung in jeder der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen kommen, wobei es grundsätzlich keinen Unterschied macht, ob diese Tätigkeiten hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübt werden (Hinweis E 27.2.1986, 85/08/0188, E 25.9.1990, 88/08/0296).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080067.X01Im RIS seit
20.11.2000