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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/08/0008 E 13. Juni 1995 95/08/0009 E 13. Juni 1995 95/08/0065 E 4. Juli 1995 95/08/0011 E 13. Juni 1995 95/08/0010 E 13. Juni 1995Rechtssatz
Sind die für die Überprüfung der Richtigkeit des Erstattungsantrages gemäß § 9 BArbSchlwEntschG erforderlichen Unterlagen nicht mehr vorhanden, weil sie (wie im Beschwerdefall) im Zuge eines drohenden Strafverfahrens vernichtet worden sind, so kann eine Feststellung nach § 10 Abs 3 BArbSchlwEntschG gar nicht getroffen werden. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen gegenüber § 9
BArbSchlwEntschG und um zu verhindern, daß das Arbeitsamt - entgegen dem grundsätzlich vorgesehenen raschen Massenverfahren - bei jedem Erstattungsantrag stets auch alle maßgeblichen Unterlagen anfordern und überprüfen muß, ehe es zu einer Rückerstattung kommt, gebietet ein solcher Fall die sinngemäße Anwendung des § 9 BArbSchlwEntschG, dh der Dienstgeber verliert auch in einem solchen Fall rückwirkend den (nicht bescheidmäßig zuerkannten, sondern nur tatsächlich erfüllten) Anspruch auf Rückerstattung mit der Konsequenz, daß er die ihm danach zu Unrecht rückerstatteten Beträge zur Gänze zurückzuzahlen hat. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Arbeitsamt zwar im Rückerstattungsverfahren eine stichprobenweise Überprüfung des Erstattungsantrages an Hand der ihm vom Dienstgeber vorgelegten Unterlagen vorgenommen, der Dienstgeber aber eine "doppelte Lohnverrechnung" geführt und die falsche dem Prüfer des Arbeitsamtes vorgelegt hat, weil er auch dann seiner Verpflichtung zur Vorlage der "maßgebenden Unterlagen" nicht nachgekommen ist. Wurde allerdings der Rückerstattungsanspruch des Dienstgebers zur Gänze oder zum Teil mit einem rechtskräftigen BESCHEID iSd § 11 BArbSchlwEntschG anerkannt und aufgrund dessen die Rückerstattung vorgenommen, so setzt die Rückzahlungsverpflichtung die Beseitigung des Bescheides in einem Wiederaufnahmsverfahren voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080007.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012