RS Vwgh 1995/6/13 94/08/0107

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1 idF 1979/530;
ASVG §68 Abs1 idF 1991/676;
AVG §39 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist bei Bejahung der Beitragspflicht, auseinandersetzt, von Amts wegen verpflichtet, sich mit der Verjährungsfrage zu befassen. Denn § 68 Abs 1 ASVG idF 1991/676, dh die dreijährige Verjährungsfrist, ist nur dann anzuwenden, wenn das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beträge noch nicht vor Inkraftreten der 50ten ASVGNov 1991/676 - nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle geltenden Rechtslage - verjährt war (Hinweis E 15.12.1992, 92/08/0236). Eine solche Verjährung tritt hinsichtlich der bis spätestens 31.12.1989 fällig gewordenen Beiträge nicht ein, wenn entweder die fünfjährige Verjährungsfrist des § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG anzuwenden ist (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0176 und 93/08/0177) oder ein Unterbrechungsfall bzw Hemmungsfall iSd beiden letzten Sätze des § 68 Abs 1 ASVG vorgelegen ist (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0149, E 12.4.1994, 93/08/0274, E 16.5.1995, 94/08/0224).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080107.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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