RS Vwgh 1995/6/13 94/08/0107

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Der erforderliche innere Zusammenhang von Leistungen Dritter mit dem Beschäftigungsverhältnis und das hiefür zwar nötige, aber keiner Quantifizierung bedürftige Teilmoment des "Leistungsinteresses" des Dienstgebers kann durch verschiedene Umstände angezeigt werden (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0004 und E 22.3.1994, 93/08/0149). Für das Vorliegen des geforderten inneren Zusammenhangs wird es im allgemeinen auch genügen, wenn ein Dienstgeber der Vermittlungstätigkeit und Abschlußtätigkeit seiner Dienstnehmer im Rahmen seines Betriebes zustimmt und hiefür seine Einrichtungen sowie die Dienstzeit der betreffenden Dienstnehmer zur Verfügung stellt. Ist aber solcherart der innere Zusammenhang der bezüglichen Tätigkeiten der Dienstnehmer, für die ihnen von Dritten Geldbezüge und Sachbezüge zufließen, mit dem Beschäftigungsverhältnis zu bejahen, ist es ohne Bedeutung, ob die entsprechenden Leistungen der Dienstnehmer nur während der Dienstzeit oder auch darüber hinaus erbracht werden.

Schlagworte

Entgelt Begriff Entgelt Begriff Dienstverhältnis Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080107.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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