RS Vwgh 1995/6/13 94/08/0107

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Gestattet der Dienstgeber den betroffenen Dienstnehmern - abweichend von bestehenden dienstvertraglichen Regelungen - (mit dem Dienstverhältnis selbst in innerem Zusammenhang stehende) Aktivitäten nicht nur außerhalb ihrer Arbeitszeit, sondern auch innerhalb derselben, ohne dafür außer einem minimalen Barauslagenersatz in Form von Provisionen - von Dritten einen Ersatz zu erhalten, liegt eine zeitliche und inhaltliche Verschränkung der Aktivitäten des Dienstnehmers mit seinem Beschäftigungsverhältnis vor. Angesichts eines aus einer solchen Gestaltung notwendig abzuleitenden betriebsbezogenen Eigeninteresses des Dienstgebers an solchen Aktivitäten des Dienstnehmers ist es für die Zurechnung nicht entscheidend, daß mindestens 40vH der Aktivitäten außerhalb der Arbeitszeit des betroffenen Dienstnehmers vorgenommen wurden (hier: Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungsverträgen durch Dienstnehmer einer Bank).

Schlagworte

Entgelt Begriff Entgelt Begriff Dienstverhältnis Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080107.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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