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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BArbSchlwEntschG §10 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/08/0008 E 13. Juni 1995 95/08/0009 E 13. Juni 1995 95/08/0065 E 4. Juli 1995 95/08/0011 E 13. Juni 1995 95/08/0010 E 13. Juni 1995Rechtssatz
Das Gesetz knüpft hinsichtlich des Rückforderungsanspruches der Behörde nicht an eine strafgerichtliche Verurteilung (hier: gemäß § 146 StGB wegen vorsätzlicher Täuschungshandlung gegenüber dem Arbeitsamt) des Empfängers der Leistungen an, sondern sieht entweder die Rückzahlung des tatsächlich zu Unrecht geleisteten Betrages vor, sofern dieser aus den vom Dienstgeber zu führenden Aufzeichnungen zu errechnen ist, oder die Rückforderung der gesamten Summe (ungeachtet der Frage, ob nicht ein Teil davon tatsächlich zurecht geleistet wurde) als Sanktion für die Nichtvorlage (oder das Nichtvorhandensein) der maßgeblichen Unterlagen (hier: die Vorlage falscher Verrechnung aus "einer doppeltee Lohnverrechnung" anläßlich von Überprüfungen duch die Behörden der Arbeitsmarktverwaltung
stellt keine Vorlage maßgeblicher Unterlagen iSd § 9 BArbSchlwEntschG dar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995080007.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012