Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §410 Abs1 Z7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/08/0118 E 17. Oktober 1995 93/08/0192 E 14. November 1995Rechtssatz
Beim Anerkenntnis des Masseverwalters iSd § 108 bzw § 109 KO handelt es sich - im Gegensatz zu der zum Teil früher vertretenen Rechtsansicht (Hinweis OGH SZ 19/156, SZ 31/30), wonach diese Erklärung privatrechtlicher Natur sei - um eine an das Konkursgericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über das Bestehen und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Wegen der urteilsgleichen Wirkung kann der Masseverwalter das Anerkenntnis bzw die konkursmäßige Feststellung der Konkursforderung iSd § 108 bzw § 109 KO nach Schluß der Prüfungsverhandlung ohne Zustimmung des Gläubigers, dessen Konkursforderung als festgestellt gilt, nur mehr nach den analog anzuwendenden § 529 ff ZPO oder, gestützt auf Tatbestände nach Eintritt der feststellenden Wirkung, gemäß § 35 EO anfechten. Ein Prüfungsprozeß bzw (hinsichtlich nicht auf den Rechtsweg gehöriger Sachen) ein Prüfungsverfahren iSd § 110 Abs 3 KO ist für die Dauer des Bestehens der feststellenden Wirkung unzulässig und auch überflüssig, da diese Verfahren das Bestrittensein der Konkursforderung voraussetzen (hier: der auf § 410 Abs 1 Z 7 ASVG gestützte (mit bloßen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom seinerzeitigen Masseverwalter vor Eintritt der feststellenden Wirkung im Konkurs unterschriebenen Beitragsnachweisungen begründete) Antrag des Masseverwalters auf eine von der konkursmäßigen Feststellung der gegenständlichen Forderung abweichende Feststellung war daher zurückzuweisen).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080103.X01Im RIS seit
11.07.2001