RS Vwgh 1995/6/13 94/08/0107

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Für die Zurechnung von Leistungen Dritter zum Entgelt ist es nicht erforderlich, daß sie ein Dienstnehmer (über das ihm vom Dienstgeber zu zahlende oder gezahlte Entgelt hinaus) von Dritten für Leistungen erhält, zu denen er aufgrund seines Dienstverhältnisses verpflichtet ist.

Schlagworte

Entgelt Begriff Dienstverhältnis Entgelt Begriff Provision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080107.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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