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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §18;Rechtssatz
Die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage setzt voraus, daß eine Normalleistung in der Zeitdimension feststellbar ist, von der ausgehend in derselben Zeiteinheit eine erhebliche Mehrleistung erbracht werden müßte. Geistige Arbeitsleistungen sind nach der stRsp des VwGH der Feststellung einer Normalleistung grundsätzlich nicht zugänglich (Hinweis E 16.10.1975, 1369/75, VwSlg 8901 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120051.X02Im RIS seit
20.11.2000