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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Auch ein Beamter, der das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs 1 BDG 1979 stellen. Ihm steht aber auch als Alternative zur Erreichung dieses Zieles die Abgabe einer schriftlichen Erklärung
nach § 15 Abs 1 BDG 1979 zur Verfügung, wobei in diesem
Falle die Frage der Klärung der Dienstunfähigkeit rechtlich unerheblich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120110.X09Im RIS seit
17.09.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012