RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0110

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §15 Abs1;

Rechtssatz

Auch ein Beamter, der das sechzigste Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs 1 BDG 1979 stellen. Ihm steht aber auch als Alternative zur Erreichung dieses Zieles die Abgabe einer schriftlichen Erklärung

nach § 15 Abs 1 BDG 1979 zur Verfügung, wobei in diesem

Falle die Frage der Klärung der Dienstunfähigkeit rechtlich unerheblich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120110.X09

Im RIS seit

17.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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