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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0124 B 14. Juni 1995 95/12/0125 B 14. Juni 1995 95/12/0127 B 14. Juni 1995 95/12/0128 B 14. Juni 1995 95/12/0129 B 14. Juni 1995 95/12/0130 B 14. Juni 1995 95/12/0131 B 14. Juni 1995 95/12/0133 B 14. Juni 1995Rechtssatz
Bei Zweifeln über den Inhalt einer behördlichen Erledigung kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsklausel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus dieser Form einer Erledigung ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (Hinweis E 22.1.1986, 84/11/0115). Hier ist demgemäß eine Erledigung (die nicht als Bescheid gekennzeichnet ist) auch aufgrund der Anrede "Sehr geehrter Herr" lediglich als Mitteilung einer Rechtsansicht anzusehen. Daran ändert auch nichts die Verwendung des Wortlautes "wird ... festgestellt", da durch das Wort "nochmals" offenkundig nur eine Verbindung zu einer früheren an den Adressaten der Erledigung ergehenden Mitteilung in der Sache hergestellt wird. Unter Berücksichtigung dieses Zusammenhanges bringt daher die Wendung lediglich die (abschließende) Wiederholung einer Rechtsauffassung zum Ausdruck, nicht aber den Willen, darüber rechtsverbindlich abzusprechen (hier: Korrespondenz zur Rückforderung durch den Dienstgeber nachgezahlten Lohnsteuer).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120126.X01Im RIS seit
25.01.2001