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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; fälschliche Adressierung des Kuverts kein minderer Grad des VersehensRechtssatz
Unter den besonderen Umständen dieses Falles, in dem die Postaufgabe nicht einer Kanzleikraft anvertraut war, sondern vom Rechtsanwalt selbst besorgt wurde, kann nicht gesagt werden, daß die anwaltliche Sorgfaltspflicht ua. die näheren Umstände der Postaufgabe nicht umfaßt oder daß hinsichtlich der Verwendung eines Kuverts mit richtiger Adresse eine besonders sorgfältige Überwachung nicht geboten und eine Überprüfung der von der Kanzleikraft durchgeführten Beschriftung des Kuverts entbehrlich war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B871.1991Dokumentnummer
JFR_10088993_91B00871_01