RS Vfgh 1991/10/7 B871/91

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Veröffentlicht am 07.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages; fälschliche Adressierung des Kuverts kein minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Unter den besonderen Umständen dieses Falles, in dem die Postaufgabe nicht einer Kanzleikraft anvertraut war, sondern vom Rechtsanwalt selbst besorgt wurde, kann nicht gesagt werden, daß die anwaltliche Sorgfaltspflicht ua. die näheren Umstände der Postaufgabe nicht umfaßt oder daß hinsichtlich der Verwendung eines Kuverts mit richtiger Adresse eine besonders sorgfältige Überwachung nicht geboten und eine Überprüfung der von der Kanzleikraft durchgeführten Beschriftung des Kuverts entbehrlich war.

Entscheidungstexte

  • B 871/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.10.1991 B 871/91

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B871.1991

Dokumentnummer

JFR_10088993_91B00871_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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