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VwGGNorm
AVG §18 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 88/12/0085 1Stammrechtssatz
Die Angabe der Funktion (hier Leiter einer monokratischen Behörde) reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden zu genügen: In diesem Fall geht nämlich aus der Erledigung selbst nicht der Name dessen hervor, der die Erledigung genehmigt hat. Die mit der Funktionsangabe eröffnete Möglichkeit den Namen des genehmigenden Organwalters zu ermitteln, vermag nicht die nach dem Gesetz geforderte, im Fall der unleserlichen Unterschrift (bzw des Fehlens einer Unterschrift iSd § 18 Abs 4 AVG) für das Zustandekommen des Bescheides unabdingbare Namensnennung des Genehmigenden zu ersetzen.
Schlagworte
NichtbescheidOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinUnterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120116.X01Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020