RS Vwgh 1995/6/14 95/03/0102

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/03/0057 E 12. Juli 1995

Rechtssatz

Die Unterlassung der Erteilung der verlangten Auskunft ist in gleicher Weise strafbar wie die Erteilung einer unrichtigen Auskunft, es handelt sich hiebei nicht um zwei voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen (Hinweis: E 23.10.1991, 91/02/0073).

Schlagworte

Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030102.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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