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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da Versetzungen nach § 38 Krnt DienstrechtsG 1994 in Bescheidform zu ergehen haben, eine Erledigung, der die Behördenbezeichnung fehlt, aber kein Bescheid ist, ist eine damit verfügte Personalmaßnahme betreffend eine Versetzung nach dieser Bestimmung ins Leere gegangen. Der betreffende Landesbeamte hat daher durch eine solche Personalmaßnahme nicht seine Funktion verloren.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120142.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012