RS Vwgh 1995/6/14 95/12/0110

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/04/23 89/12/0118 1

Stammrechtssatz

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut oder ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß die Beh die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1977)(hier: Verfahrensanordnung gem § 52 BDG).

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtBescheidcharakter BescheidbegriffRechtswidrigkeit von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120110.X05

Im RIS seit

17.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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